Rechtsfragen



 

Warnhinweis zum Thema Spielsucht

Für die meisten Menschen ist die Teilnahme an Lotterien ein harmloses Freizeitvergnügen, das sie problemlos in ihr alltägliches Leben integriert haben. Dennoch kann Glücksspiel auch süchtig machen.

Die Folgen der Glücksspielsucht sind gravierend und reichen von schwerer psychischer Abhängigkeit bis zum persönlichen Ruin. Spielsucht geht fast immer einher mit sozialen und finanziellen Problemen, mit familiärer Zerrüttung und schweren Selbstwertkrisen.
Glücksspielprobleme sind daher ernst zu nehmen, denn ein frühzeitiges Erkennen und Eingreifen kann persönlichen und finanziellen Ruin verhindern.

Wichtig zur Vorbeugung von Spielsucht ist das Selbstverständnis und die Selbstkontrolle eines jeden Spielerteilnehmers. Ich möchte an die Loskäufer appellieren, folgende Verhaltensweisen für verantwortungsvolles Spiel zu beachten:

Verhaltensweisen für verantwortungsvolles Spiel:

  • Spielen Sie nicht mit dem Vorsatz, gewinnen zu müssen
  • Legen Sie Ihr Spielkapital vorab fest
  • Erhöhen Sie nicht nachträglich den von Ihnen vorab festgesetzten Maximalbetrag
  • Legen Sie im Voraus fest, wie hoch ihr Spielverlust sein darf
  • Spielen Sie nicht unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten
  • Spielen Sie nicht in einer depressiven Stimmung
  • Spielen Sie nur, wenn Sie ausgeruht und konzentriert sind

Sollten dennoch einmal Rat und Hilfe gebraucht werden, so kontaktieren Sie die Beratungsstelle für Glücksspielabhängige und Angehörige in Wien (Tel. +43/1/-544 13 57) oder eine der Beratungsstellen in den Bundesländern.














Bundesfinanzministerium:

Darf eine Privatperson nach dem GSpG ihr Haus verlosen ?


Darf eine Privatperson nach dem GSpG ihr Haus verlosen ?


Ein Veräußerungsvorgang eines einzelnen Objektes durch Verlosung ist durch eine Privatperson glücksspielrechtlich unter folgenden Bedingungen zulässig.


Im Zusammenhang mit Objektverlosungen ist zu prüfen, ob eine Ausspielung iS § 2 GSpG, somit ein unternehmerisch veranstaltetes Glücksspiel vorliegt, weil gemäß § 4 Abs. 1 GSpG Glücksspiele nur dann nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn sie nicht in Form einer „Ausspielung“ durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1 und 4 GSpG) und in weiterer Folge kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz EUR 0,50 pro Spiel nicht übersteigt.


Eine „Ausspielung“ (entgeltliches Glücksspiel) liegt gemäß § 2 Abs. 1 und 4 GSpG dann vor, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:

1. ein veranstaltender/organisierender/mitwirkender Unternehmer und
2. eine vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers und
3. ein in Aussicht gestellter vermögensrechtlicher Gewinn und
4. eine vorwiegend/ausschließlich zufallsbedingte Entscheidung über Gewinn/Verlust [des Spieles].


Sofern bei Objektverlosungen der Kauf von Losen vorausgesetzt wird, liegt eine vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers vor. Das auszulosende Objekt entspricht dem in Aussicht gestellten vermögensrechtlichen Gewinn. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust des Spieles erfolgt „durch Verlosung“, d.h. durch Ziehung einer Losnummer wird festgestellt, auf welche Losnummer der Treffer entfällt. Bei einer Ziehung handelt es sich um eine zufallsbedingte Entscheidung, die vom Spielteilnehmer nicht beeinflusst werden kann. Es wird daher ein Glücksspiel iS § 1 Abs. 1 GSpG vorliegen. Die Punkte 2-4 werden daher nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen bei Objektverlosungen erfüllt sein.


Beim Begriff „Unternehmer“ geht das Bundesministerium für Finanzen - vor dem Hintergrund der Zielsetzung des GSpG - von einem grundsätzlich weiten Unternehmerbegriff aus. Zielsetzung des GSpG ist es nämlich, das Glücksspiel wegen der Spielsucht- und Kriminalitätsrisken in kontrollierte, mit Spielerschutzmaßnahmen umfangreich abgesicherte und aufsichtsrechtlich überwachte Bahnen im konzessionierten Bereich zu lenken.


Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd § 2 UStG zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Eine nachhaltige Tätigkeit liegt dann vor, wenn etwa in wiederholtem Maße eine Tätigkeit ausgeübt wird oder auf Basis von Verträgen eine wiederkehrende Einnahmemöglichkeit besteht. Wiederholungsabsicht ist ausreichend. Das Erzielen von Einnahmen im Rahmen eines nur einmaligen Ereignisses ohne Wiederholungsabsicht würde nicht als nachhaltige Tätigkeit gelten.


Wenn es sich nach Prüfung aller vier glücksspielrechtlichen Ausspielungskriterien um keine "Ausspielung" handelt, so sind für ein Vorliegen einer Ausnahme aus dem Glücksspielmonopol die weiteren alternativ geltenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 GSpG - Bankhalter oder Bagatelleschwelle - maßgeblich. Im Fall einer Verlosung wirkt kein Bankhalter mit, da die Spielteilnehmer nicht gegen die verlosende Privatperson spielen. Da somit eine der beiden Alternativbedingungen erfüllt wird, ist ein Überschreiten der Bagatelleschwelle durch den Lospreises nicht mehr entscheidend.


Der Veräußerungsvorgang hat sich aber auf ein einzelnes Objekt zu beschränken. Die Veranstaltung einer Lotterie mit der Auslobung mehrerer Preise für mehrere „Gewinnlose“ (und damit die Verlosung mehrerer Objekte) ist nach Ansicht des BMF den konzessionspflichtigen Lotterien vorbehalten.


Ausnahmetatbestände des Glücksspielmonopols unterliegen keiner Bewilligungspflicht des Bundesministeriums für Finanzen.


Auf die Steuerpflichten gemäß § 33 TP 17 GebG, andere maßgebliche verkehrssteuerrechtlicher Bestimmungen wie insbesondere die Grunderwerbssteuerpflicht sowie mögliche ertragsteuerliche Pflichten (insbesondere bei einer Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist) wird hingewiesen.


Das Bundesministerium für Finanzen weist abschließend darauf hin, dass eine rechtsverbindliche Beurteilung von Glücksspiel- und Ausspielungseigenschaften ausschließlich den Vollzugsbehörden bzw. den ordentlichen Gerichten zukommt.


Diese Beurteilung bezieht sich nur auf die Vorschriften des GSpG. Freilich sind die zivil- und strafrechtlichen Rahmenbedingungen und konsumentenschutzrechtlichen Grenzen des Rechtsgeschäftsverkehrs zu beachten.



Quelle[BfM]