Für
die meisten Menschen ist die Teilnahme an Lotterien ein harmloses
Freizeitvergnügen, das sie problemlos in ihr alltägliches Leben
integriert haben. Dennoch kann Glücksspiel auch süchtig machen.
Die Folgen der Glücksspielsucht sind gravierend und reichen von
schwerer psychischer Abhängigkeit bis zum persönlichen Ruin. Spielsucht
geht fast immer einher mit sozialen und finanziellen Problemen, mit
familiärer Zerrüttung und schweren Selbstwertkrisen.
Glücksspielprobleme sind daher ernst zu nehmen, denn ein frühzeitiges
Erkennen und Eingreifen kann persönlichen und finanziellen Ruin
verhindern.
Wichtig zur Vorbeugung von Spielsucht ist das Selbstverständnis und
die Selbstkontrolle eines jeden Spielerteilnehmers. Ich möchte an die
Loskäufer appellieren, folgende Verhaltensweisen für
verantwortungsvolles Spiel zu beachten:
Verhaltensweisen für verantwortungsvolles Spiel:
- Spielen Sie nicht mit dem Vorsatz, gewinnen zu müssen
- Legen Sie Ihr Spielkapital vorab fest
- Erhöhen Sie nicht nachträglich den von Ihnen vorab festgesetzten Maximalbetrag
- Legen Sie im Voraus fest, wie hoch ihr Spielverlust sein darf
- Spielen Sie nicht unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten
- Spielen Sie nicht in einer depressiven Stimmung
- Spielen Sie nur, wenn Sie ausgeruht und konzentriert sind
Sollten dennoch einmal Rat und Hilfe gebraucht werden, so
kontaktieren Sie die Beratungsstelle für Glücksspielabhängige und
Angehörige in Wien (Tel. +43/1/-544 13 57) oder eine der Beratungsstellen in den Bundesländern.
Bundesfinanzministerium:
Darf eine Privatperson nach dem GSpG ihr Haus
verlosen ?
Darf
eine Privatperson nach dem GSpG ihr Haus verlosen ?
Ein
Veräußerungsvorgang eines einzelnen Objektes durch Verlosung ist durch eine Privatperson
glücksspielrechtlich unter folgenden Bedingungen zulässig.
Im
Zusammenhang mit Objektverlosungen ist zu prüfen, ob eine Ausspielung iS § 2
GSpG, somit ein unternehmerisch veranstaltetes Glücksspiel vorliegt, weil
gemäß § 4 Abs. 1 GSpG Glücksspiele nur dann nicht
dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn sie nicht in Form
einer „Ausspielung“ durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1 und 4 GSpG)
und in weiterer Folge kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz EUR 0,50 pro Spiel
nicht übersteigt.
Eine
„Ausspielung“ (entgeltliches Glücksspiel) liegt gemäß § 2 Abs. 1
und 4 GSpG dann vor, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:
1. ein
veranstaltender/organisierender/mitwirkender Unternehmer und
2. eine vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers und
3. ein in Aussicht gestellter vermögensrechtlicher Gewinn und
4. eine vorwiegend/ausschließlich zufallsbedingte Entscheidung über
Gewinn/Verlust [des Spieles].
Sofern
bei Objektverlosungen der Kauf von Losen vorausgesetzt wird, liegt eine
vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers vor. Das auszulosende
Objekt entspricht dem in Aussicht gestellten vermögensrechtlichen Gewinn. Die
Entscheidung über Gewinn und Verlust des Spieles erfolgt „durch
Verlosung“, d.h. durch Ziehung einer Losnummer wird festgestellt, auf
welche Losnummer der Treffer entfällt. Bei einer Ziehung handelt es sich um
eine zufallsbedingte Entscheidung, die vom Spielteilnehmer nicht beeinflusst
werden kann. Es wird daher ein Glücksspiel iS § 1 Abs. 1 GSpG vorliegen. Die
Punkte 2-4 werden daher nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen bei
Objektverlosungen erfüllt sein.
Beim
Begriff „Unternehmer“ geht das Bundesministerium für Finanzen -
vor dem Hintergrund der Zielsetzung des GSpG - von einem grundsätzlich weiten
Unternehmerbegriff aus. Zielsetzung des GSpG ist es nämlich, das Glücksspiel
wegen der Spielsucht- und Kriminalitätsrisken in kontrollierte, mit
Spielerschutzmaßnahmen umfangreich abgesicherte und aufsichtsrechtlich
überwachte Bahnen im konzessionierten Bereich zu lenken.
Unternehmer
ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd § 2 UStG zur
Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist
jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die
Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Eine nachhaltige Tätigkeit liegt dann vor,
wenn etwa in wiederholtem Maße eine Tätigkeit ausgeübt wird oder auf Basis
von Verträgen eine wiederkehrende Einnahmemöglichkeit besteht.
Wiederholungsabsicht ist ausreichend. Das Erzielen von Einnahmen im Rahmen
eines nur einmaligen Ereignisses ohne Wiederholungsabsicht würde nicht als
nachhaltige Tätigkeit gelten.
Wenn es
sich nach Prüfung aller vier glücksspielrechtlichen Ausspielungskriterien um
keine "Ausspielung" handelt, so sind für ein Vorliegen einer
Ausnahme aus dem Glücksspielmonopol die weiteren alternativ geltenden
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 GSpG - Bankhalter oder Bagatelleschwelle -
maßgeblich. Im Fall einer Verlosung wirkt kein Bankhalter mit, da die Spielteilnehmer
nicht gegen die verlosende Privatperson spielen. Da somit eine der beiden
Alternativbedingungen erfüllt wird, ist ein Überschreiten der
Bagatelleschwelle durch den Lospreises nicht mehr entscheidend.
Der
Veräußerungsvorgang hat sich aber auf ein einzelnes Objekt zu beschränken.
Die Veranstaltung einer Lotterie mit der Auslobung mehrerer Preise für
mehrere „Gewinnlose“ (und damit die Verlosung mehrerer Objekte)
ist nach Ansicht des BMF den konzessionspflichtigen Lotterien vorbehalten.
Ausnahmetatbestände
des Glücksspielmonopols unterliegen keiner Bewilligungspflicht des
Bundesministeriums für Finanzen.
Auf die
Steuerpflichten gemäß § 33 TP 17 GebG, andere maßgebliche
verkehrssteuerrechtlicher Bestimmungen wie insbesondere die
Grunderwerbssteuerpflicht sowie mögliche ertragsteuerliche Pflichten
(insbesondere bei einer Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist) wird
hingewiesen.
Das
Bundesministerium für Finanzen weist abschließend darauf hin, dass eine
rechtsverbindliche Beurteilung von Glücksspiel- und Ausspielungseigenschaften
ausschließlich den Vollzugsbehörden bzw. den ordentlichen Gerichten zukommt.
Diese
Beurteilung bezieht sich nur auf die Vorschriften des GSpG. Freilich sind die
zivil- und strafrechtlichen Rahmenbedingungen und
konsumentenschutzrechtlichen Grenzen des Rechtsgeschäftsverkehrs zu beachten.
Quelle[BfM]