(premiumpresse), Waiblingen 13.09.2009 06:32
Kitzbühel 11.09.09
Diese Hausverlosung auf Mallorca ist momentan die Einzige, die den Vorgaben einer seriösen Verlosung folgt:
transparente Verlosung mit Einsicht in Gutachten und allen Unterlagen
betreffend des Objektes,kein Risiko für die Loskäufer, da legal, ein
Treuhandkonto und juristische Begleitung.
Wenn es auch keine einfache Aufgabe ist 26.000 Lose zu verlosen,
aber das Objekt und die offene Strategie scheinen erfolgversprechend.
Allerdings ist diese Verlosung auch nicht vergleichbar mit anderen
Hausverlosungen, da hier direkt eine Existenzgründung mit angeboten
wird.
Dieses Objekt spricht im Gegensatz zu den anderen Objekten zwei Gruppen
an: a) den Loskäufer, der davon träumt unter Spaniens Sonne zu leben
und zu arbeiten also den klassischen Auswanderer b) die vermögende
Gesellschaftsschicht, die ein großes Landhaus schätz, um mit ihrer
Familie und Freuden in absoluter Ruhe ihre Urlaube zu genießen. Das
Objekt ist sehr großzügig konzipiert und birgt viel viel Kreativität
und eisernen Willen etwas umzusetzen. Dies ist hier ohne Frage
gelungen. Es gibt sicherlich einige schöne alte Landsitze auf Mallorca,
aber dieses ist schon etwas Besonderes und man kann es für nur 99 Euro
gewinnen.
Die Unterhaltskosten sind mit 3.000 Euro im Jahr sehr gering. Die
Hintergründe der Verlosung sind rein privater und eigentlich eher
tragischer Natur. Es musste ja einen triftigen Grund geben, dass sich
die Eigentümer von Ihrer Treuhänderin Frau Dr. Anke Reisch und einem
Administrator vertreten lassen. Das macht zwar den uninformierten
Betrachter vielleicht zunächst etwas stutzig, aber der Redaktion sind
die Gründe bekannt. Alles zur Verlosung selbst, sowie alle Daten finden
Sie unter: www.finca-verlosung-mallorca.com
Brief an das Wirtschaftsministerium vom 27.1.2009
Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit
zH. Herrn Bundesminister
Dr. Reinhold Mitterlehner
Stubenring 1
1011 Wien Innsbruck, 27.1.09
5/D
Private Hausverlosungen
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Im Zusammenhang mit dem nunmehr vermehrt auftretendem Interesse an sogenannten
Hausverlosungen darf ich mich aus gegebenem Anlass auch an Sie
wenden.
Durch die in Kärnten stattgefundene Verlosung eines Einfamilienhauses und die
breite mediale Berichterstattung darüber, ist dieses Thema der privaten Hausverlosung
auch in Österreich allgemein bekannt geworden.
Auch bei mir in der Kanzlei haben sich mehrere Interessenten bezüglich einer
privaten Hausverlosung gemeldet und ihr Interesse an der Durchführung bekundet.
Eingangs war ich gegenüber einer derartigen Vorgangsweise skeptisch, weil mir die
Motive, die die Interessenten zu einer solchen Verlosung bewegen, nicht bekannt
waren. Dennoch habe ich mit den einzelnen Interessenten diesbezüglich in der Folge
Kontakt aufgenommen und bin ich betroffen darüber, welche tatsächlichen
wirtschaftlichen Sachverhalte die Interessenten zu derartigen Hausverlosung
bewegen.
Geradezu sämtliche Interessenten können aufgrund der wirtschaftlich beengten
Lage die ihnen gehörige Immobilie nicht mehr erhalten und die aufgenommenen
Kredite nicht mehr ausreichend bedienen. Die überwiegende Zahl hat
Schätzgutachten zum Wert der Immobilie aufnehmen lassen und Immobilienmakler
bereits damit beauftragt den Verkauf durchzuführen. Von sämtlichen Interessenten
erhalte ich die Mitteilung, dass ihnen trotz mehrmonatiger bzw. jahrelanger
Bemühungen keine Angebote von Kaufinteressenten vorliegen, die auch nur
annähernd den Schätzwert erreichen.
Es ist tatsächlich so, dass der Immobilienmarkt nicht nur eingebrochen, sondern
geradezu zum Erliegen gekommen ist. Aufgrund dieser Situation befürchten
nunmehr die Interessenten, dass sie das Konkursverfahren einleiten müssen bzw.
ihre Liegenschaft in einem Zwangsverwertungsverfahren verlieren werden, und zwar
zu einem Preis, der nicht einmal die offenen Verbindlichkeiten abdeckt.
Aufgrund sämtlicher Gespräche mit den Interessenten an einer Hausverlosung, bin
ich daher zur Überzeugung gelangt, dass es sich dabei nicht um Menschen handelt,
die von der Hoffnung auf schnelles Geld getrieben werden, sondern ausschließlich
um Menschen, die aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage sich durch diesen
Schritt erhoffen, ihre Liegenschaft zu einem marktüblichen Preis veräußern zu
können und dadurch sicherstellen wollen, dass sie die übernommenen finanziellen
Verpflichtungen zu Gänze abdecken können.
Da es mir als Anwalt selbstverständlich ein Anliegen ist, den Menschen, die sich mit
ihren rechtlichen Problemen an mich wenden, zu helfen, habe ich die mir bekannten
Sachverhalte einer rechtlichen Prüfung unterzogen. Dabei bin ich zum Ergebnis
gekommen, dass sich die gegebenen Tatbestände ganz wesentlich von einem
verbotenen Glückspiel unterscheiden.
So erfolgt eine private Immobilienverlosung einmalig und nicht in gewerblicher
Absicht. Wie bei üblichen Lotteriespielen wird bei einer privaten Immobilienverlosung
als Preis nicht der Spieleinsatz der daran teilnehmenden Spieler ausgesetzt, sondern
bringt der private Immobilienverloser die ihm gehörige Liegenschaft ein. Die Absicht
des privaten Immobilienverlosers – jedenfalls in den Fällen wie sie mir bekannt
wurden – ist nicht darauf gerichtet sich schnell zu bereichern, sondern geht es
vielmehr darum, nach Abzug aller Kosten annähernd den angemessenen Schätzwert
der Liegenschaft zu erzielen.
Auch das Informationsinteresse der Loskäufer wird gewahrt, zumal in den
Teilnahmebedingungen völlig transparent die Situation der Immobilie dargestellt und
auf Kosten und Risken ausführlich hingewiesen wird. Darüber hinaus ist durch
treuhändige Abwicklung dafür gesorgt, dass der Gewinner der Verlosung das
Eigentum an der Liegenschaft – wie zugesichert – erhält. Auch für den Fall, dass die
Verlosung abgebrochen werden muss, ist vorgesorgt, da in diesem Fall die
Loskäufer ihren Einsatz unter Einbehalt einer geringen Bearbeitungsgebühr zurück
erhalten.
Ich bin überzeugt, dass durch derartige private Immobilienverlosungen gleich
mehrere wünschenswerte Ziele erreicht werden können. Zum Einen wird nämlich der
eingebrochene Immobilienmarkt belebt, der Veranstalter erhält für seine Immobilie
einen marktüblichen Preis und kann dadurch seine Schulden bezahlen und eine
Zwangsversteigerung bzw. Insolvenz abwenden, der Gewinner erhält für einen
geringen Einsatz eine schöne Immobilie, sämtliche Steuern und Gebühren werden
an den Staat abgeführt und die erforderliche Transparenz ist durch die treuhändige
Abwicklung gewährleistet.
Darüber hinaus wird auch das Interesse der Pfandberechtigten an der betroffenen
Liegenschaft gewahrt, weil die Verlosung nur zu solchen Bedingungen stattfindet,
dass alle Pfandgläubiger mit ihrer Forderung Deckung finden. Es passiert also nicht,
wie sonst oft im Zwangsvollstreckungsverfahren, dass Liegenschaften weit unter
ihrem Schätzwert veräußert werden und nicht einmal alle Pfandrechte, die auf der
Liegenschaft haften, abgedeckt werden können.
Bei den von mir geprüften Sachverhalten kann ich für alle Beteiligte nur einen
positiven Effekt erkennen und bin ich daher davon überzeugt, dass bei privaten
Immobilienverlosungen, bei denen ja allen Beteiligten geholfen wird, die rechtliche
Zulässigkeit gegeben ist. Eine positive Stellungnahme des Finanzministeriums liegt
bereits vor.
Aufgrund der gegebenen wirtschaftlichen Situation bin ich auch der Meinung, dass
Immobilienverlosungen auch den Immobilienmaklern gestattet werden sollten.
Ein ganz ähnliches Bild stellt sich auch bei den Automobilhändlern dar. Sie bleiben
auf ihren Neu- und Gebrauchtwagen derzeit sitzen. Ich wurde daher schon mehrfach
kontaktiert, ob nicht auch Autoverlosungen abgewickelt werden könnten. Aufgrund
der Gewerblichkeit bedarf es jedoch hier jedenfalls einer gesetzlichen Regelung. Die
Automobilhändler würden eine solche jedenfalls begrüßen.
Da von einigen Stimmen aber auch private Immobilienverlosungen – möglicher
Weise in Unkenntnis der konkreten Sachverhalte – in die Nähe von verbotenem
Glücksspiel gebracht werden, sollte meines Erachtens zur Vermeidung von
Verunsicherungen von Seiten der Politik, insbesondere von den zuständigen
Ministerien, dazu positiv Stellung genommen werden.
Meiner Ansicht nach wäre eine derartige Vorgangsweise ein effizienter Beitrag zur
Konjunkturbelebung, sodass meiner Ansicht nach gerade Ihr Ministerium dazu
legitimiert bzw. aufgerufen wäre, derartige Hausverlosungen bzw. Autoverlosungen
zuzulassen bzw. in einem gesetzlichen Rahmen zu bringen, damit einerseits die
verbleibende restliche Unsicherheit weggeräumt ist und andererseits eine derartige
Vorgangsweise auf breiteste Basis gestellt wird, um die notwendige Effizienz zu
erzielen.
Ich lege in der Anlage sämtliche mir derzeit vorhandenen schriftlichen Auftragsschreiben
meiner Mandanten zur Kenntnisnahme bei, wobei ich festhalten darf, dass
sämtliche Mandanten mir ausdrücklich dazu die Erlaubnis erteilt haben.
Mit freundlichen Grüßen
durchschriftlich an:
Frau Landesrätin für Wirtschaftsfragen Patrizia Zoller-Frischauf
Wirtschaftskammer Tirol, zH. Herrn Dr. Jürgen Bodenseer
Wirschaftskammer Österreich, zH. Herrn Dr. Christoph Leitl
Tiroler Rechtsanwaltskammer
11.02.2009
Ab heute steht fest, dass die Verlosung dieser Immobilie www.gewinneinhaus.at LIVE
im ORF verfolgt werden kann! Damit kann jeder Teilnehmer mit Hilfe
seiner Losnummer sofort vor dem Fernseher überprüfen ob er gewonnen
hat. Außerdem ist dies für jeden Teilnehmer eine nachvollziehbare und
durchschaubare Aktion. Somit kann eine seriöse Abwicklung der Verlosung
nicht mehr angezweifelt werden!
20. Jänner 2009, 16:47 der standard
Hausverlosung: Achtung, Fallen!
Bei einem verbotenen Glücksspiel wäre auch der Vertrag ungültig - Von Johannes Hysek und Martin Trapichler
Die erste Hausverlosung in Österreich, bei der eine Villa in Klagenfurt-Viktring um 99 Euro pro Los zu gewinnen ist, wirft einige knifflige Rechtsfragen auf. Das Prinzip ist einfach: Man legt für das zu verlosende Objekt so viele Lose auf, dass sich die Sache für den Verlosenden lohnt. Sobald alle Lose verkauft sind, wird verlost. Wo ist das Problem?
Vermögensvorteil
Zunächst ist zu bedenken, dass Glücksspiel in Österreich in der Regel strafbar ist. Wer Glücksspiel - ein Spiel, bei dem Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen - veranstaltet, um daraus einen Vermögensvorteil zu erlangen, ist laut Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis sechs Monate oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen zu bestrafen, wobei jedenfalls die erstmalige Veranstaltung die Strafbarkeit auslöst. Ähnliches sieht das Glücksspielgesetz (GSpG) vor, das generell die Veranstaltung von Glücksspielen unter Strafe (bis zu 22.000 Euro) stellt.
Die Rechtsmeinung des Finanzministeriums, erst bei Gewerbsmäßigkeit oder unternehmerischer Tätigkeit unterliege die Verlosung dem GSpG, ist ernsthaft zu hinterfragen, da dies der Zielsetzung des GSpG widerspricht und der Unternehmerbegriff im GSpG im Wesentlichen dem des Veranstalters gleicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es bei der Veranstaltung eines Glücksspiels eben nicht darauf ankommt, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt (25.7.1990 86/17/0062).
Wer meint, er nehme die Bestrafung in Kauf, da ihm ohnehin der Gewinn bleibt, irrt: Wird durch eine strafbare Handlung ein Vermögensvorteil erlangt, so wird dieser abgeschöpft. Auch eine bei der Verlosung gestellte Alibifrage ändert am Vorliegen eines Glücksspiels nichts, so der VwGH, wenn deren Beantwortung derart einfach ist, dass die Bedeutung des Zufallsmoments für Gewinn oder Verlust gegenüber dem persönlichen Beitrag des Spielers an Initiative, Wissen und Geschicklichkeit überwiegt.
Glücksvertrag
Privatrechtlich betrachtet schließt man durch Teilnahme an einer Verlosung einen sogenannten Glücksvertrag. Dieser ist jedoch ungültig, sofern das Spiel verboten ist (siehe oben). Diesfalls könnten die Loskäufer das gesamte Entgelt für das Los zurückverlangen und nicht bloß, wie in Verlosungsbedingungen oft steht, "abzüglich von Bearbeitungsgebühren" .
Auch die Übertragung des Eigentums am Haus an den Gewinner, also die Grundbuchseintragung, könnte nicht erfolgen. Im Gegenteil, ein bereits übergebenes Haus könnte der Verlosende zurückverlangen. Ein kleiner Lichtblick im Fall der Ungültigkeit des Glücksvertrages ist die Tatsache, dass die Rechtsgeschäftsgebühr von zwölf Prozent, die von der Summe aller Lospreise an das Finanzamt zu entrichten ist, nicht anfällt.
Aber selbst wenn kein verbotenes Spiel vorläge, sehen die gesetzlichen Bestimmungen zu Glücksverträgen Besonderes vor: Der Gewinn oder der Preis kann nicht gerichtlich eingeklagt werden, sofern das Objekt nicht bei einem Dritten "hinterlegt" wurde. Liegt ein unklagbarer, aber gültiger Glücksvertrag vor, so ist fraglich, ob Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können; in der Regel wird das in den Verlosungsbedingungen jedoch ohnehin ausgeschlossen.
Zu beachten sind weiters die Grundverkehrsgesetze für den Fall, dass Ausländer gewinnen, die Spekulationssteuer, die Grunderwerbsteuer sowie das Energieausweisvorlagegesetz. Solange die glücksspiel- und strafrechtlichen Rechtsfragen nicht abschließend geklärt sind, ist Durchführung von und Teilnahme an Hausverlosungen rechtlich riskant. (DER STANDARD, Print-Ausgabe, 21.1.2009)
Zur Person
Dr. Johannes Hysek ist Rechtsanwalt,
Mag. Martin Trapichler ist Rechtsanwaltsanwärter bei CMS Reich-Rohrwig Hainz.
vienna@cms-rrh.com
20. Jan 2009 Newspool orf.at
Offene Rechtsfragen um Hausverlosungen
In Kärnten findet heute die Verlosung einer
"99-Euro-Villa" statt, die in den vergangenen Tagen für Aufsehen
gesorgt hat. Laut Finanzministerium sind solche Verlosungen legal. Aus dem
Justizministerium heißt es hingegen, eine derartige Verlosung könnte auch strafbar
sein - wenn die Einnahmen höher sind als der Wert des Hauses.
In Klagenfurt wird heute erstmals in Österreich ein Haus verlost statt
verkauft. Zu gewinnen gibt es eine Villa mit 400 Quadratmetern Wohnfläche. Ein
stolzer Gegenwert für einen Lospreis von 99 Euro. 9999 Lose wurden verkauft.
Mehr dazu in ORF.at
Gesetz gilt auch für Hausverlosungen
Glücksspiel ist nach Paragraf 168 des Strafgesetzbuchs mit bis zu sechs Monaten
Freiheitsstrafe bedroht. Diese Bestimmung könnte laut Christian Manquet, dem
Leiter der Abteilung Strafrecht im Justizministerium, auch für manche
Hausverlosungen gelten, und zwar dann wenn durch den Verkauf der Lose mehr
erlöst werden soll als das Haus wert ist.
Wertverhältnis muss stimmen
Knapp eine Million Euro betragen die Einnahmen bei der Verlosung in Kärnten.
Wenn das dem Wert des Hauses entspricht, wäre die Verlosung nicht strafbar,
sagt Manquet. Dass ein Haus derzeit zu seinem wahren Wert nicht verkäuflich
ist, bedeute noch nicht, dass eine Verlosung illegal ist. Anders wäre es
allerdings, wenn in einem anderen Fall das Wertverhältnis nicht stimmt und
jemand eine Sachverhaltsdarstellung schickt, dass ein an sich wertloses Anwesen
verlost werde.
Langer Rechtsstreit möglich
Der Ministerialbeamte verweist auch auf die unterschiedlichen Rechtsansichten
zu diesem Thema. Denkbar wäre, dass letztlich der oberste Gerichtshof
entscheiden muss, wie die Rechtslage ist. Allerdings nur dann, wenn eine
Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnimmt und es überhaupt zu einem
Gerichtsverfahren kommt.
Hausverlosung - Ehepaar aus Södingberg verlost ihr
Heim um 40 Euro - Kleine Zeitung 10.1.2009
Hausverlosung - Ehepaar aus Södingberg verlost ihr
Heim um 40 Euro - Kleine Zeitung 10.1.2009
Ehepaar aus Södingberg verlost ihr Heim um 40 Euro
Ein Ehepaar aus Södingberg will in die Stadt ziehen
und verlost daher sein Eigenheim samt Grund im Wert von rund 200.000 Euro.

Unter www.lospoint.at kann man Lose für das sonnige Haus im Grünen erwerben Foto: www.lospoint.at
Seit einem halben Jahr versuchen wir, das Haus zu verkaufen. Interessenten waren vorhanden, aber wir wollten es nicht unter dem Wert abgeben", schildert Gabi Glanz aus Södingberg, die gemeinsam mit Gatten Friedrich ihr Anwesen mit 170 Quadratmeter Gesamtnutzfläche und 783 Quadratmeter Grund über eine Verlosung an den neuen Besitzer bringen möchte.
200.000 Euro. Geschätzt wurde das Haus, das mit Kachelofen und möblierter Küche vergeben wird, auf rund 200.000 Euro. "Uns hat es hier gut gefallen, aber weil uns das Haus zu groß ist und wir beide in Graz arbeiten, möchten wir wieder zurück in die Stadt", begründet Glanz, die sich von dem Kärntner Beispiel animieren ließ. "Eine Rechtsanwältin wickelt die Verlosung über ein eigenes Treuhandkonto ab. Uns war das wichtig. Es werden maximal 7999 Lose zu je 40 Euro aufgelegt. Ab 6999 verkauften Losen geht es los", so Glanz.
Nebenkosten miteingerechnet. Wer Genaueres über die Abwicklung wissen will, findet die Daten auf www.lospoint.at . Dort sind weitere Häuser und ein Porsche zur Verlosung ausgeschrieben. Die Homepage wurde von jenem Steirer eingerichtet, der die erste steirische Hausversteigerung in Laßnitzhöhe anbot. Zudem hat Glanz die Versteigerung auf www.willhaben.at angekündigt. "Im Kaufpreis der Lose sind alle Nebenkosten eingerechnet.
Quelle:[Kleine
Zeitung]
Hausverlosung - Das 99 Eurohaus in der Kleinen-Zeitung vom 12.12.2008
Hausverlosung findet steirische Nachahmer
Villa auf der Laßnitzhöhe und ein Landhaus in der Südsteiermark suchen neue Besitzer.
Ein bisserl Luxus gefällig - eine kleine Villa? Oder doch etwas Adrettes im Landhausstil? Die Kärntner Familie Daniel hat's vorgemacht, nun versuchen auch die ersten Steirer, ihre Häuser per Losverkauf anzubringen.
Zwei-Millionen-Villa. So wie Familie Mandl, sie will sich von ihrer 700-Quadratmeter-Villa im Wert von zwei Millionen Euro in Laßnitzhöhe trennen. Vor zwei Jahren hat sie den alten Dreikanthof gekauft und in liebevoller Kleinarbeit restauriert: Hallenbad, Biotop und hauseigene Ruhezone in norwegischem Stil, um nur einige Schmankerln zu nennen. Doch nun ist es Zeit, sich zu verabschieden.
Gute Idee. "Das Haus ist zu groß für uns drei. Wir haben den Bericht von der Kärntner Familie gelesen und dabei ist uns die Idee gekommen, auch unser Haus zu verlosen", so Christian Mandl, der in der Metallbranche tätig ist. Ab Donnerstag schon kann man unter www.99eurohaus.at die ersten Lose kaufen. Insgesamt gibt's 24.444 à 99 Euro das Stück. Sind alle Lose verkauft, kommt's zur Ziehung, die Verlosung muss aber bis Juni über die Bühne sein. Mandl: "Dann entscheidet das Glück."
Quelle [Kleine Zeitung]